Satzung der Unteroffizierkameradschaft Wilhelmsburg-Kaserne e.V.
Stand: 18.03.2025
§ 1 Rechtsform
Die Unteroffizierkameradschaft Wilhelmsburg-Kaserne e.V. ist eine Personenvereinigung des Bürgerlichen Rechts, die als Verein im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Ulm eingetragen ist. Sie hat ihren Sitz in Ulm, Stuttgarter Straße 199. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, die dienstlichen, außerdienstlichen und
gesellschaftlichen Kontakte der Unteroffiziere sowie der vergleichbaren
Beamte(innen). Arbeitnehmer(innen) in der Wilhelmsburg-Kaserne zu pflegen, um die Verbundenheit der Mitglieder untereinander zu festigen.
Sie erfüllt damit eine Betreuungsaufgabe.
(2) Zu diesem Zweck stellt sich der Verein folgenden Aufgaben:
a) Förderung des kameradschaftlichen Zusammenlebens der Mitglieder,
b) Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen den Mitgliedern, ihren Angehörigen und Gästen,
c) Durchführung von bildenden, geselligen und kameradschaftlichen
Veranstaltungen sowie Kontaktpflege mit anderen Streitkräften und dem zivilen Bereich,
(3) Für die Benutzung der Räume, die dem Verein zur Verfügung stehen, gilt die Heimordnung.
(4) Die Vereinstätigkeit hat im Einklang mit der ZentralenDienstvorschrift (ZDv) 60/2 zu stehen.
§ 3 Unteroffizierheim
Das Unteroffizierheim, Stuttgarter Straße 199, ist Teil einer militärischen Betreuungseinrichtung. Die Räume wurden der Unteroffizierkameradschaft
Wilhelmsburg-Kaserne e.V. gemäß Überlassungsvertrag zur Nutzung und zur Bewirtschaftung übergeben.
Zutritt und Nutzung der Betreuungseinrichtung der Unteroffizierkameradschaft Wilhelmsburg-Kaserne e.V. werden in der Heimbetriebsordnung geregelt.
§ 4 Mitglieder
Die Unteroffizierkameradschaft Wilhelmsburg-Kaserne e.V. hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die ordentlichen Mitglieder besitzen Stimmrecht in den Vereinsangelegenheiten und wählen den Vorstand.
Die Entscheidung über die Mitgliedschaft (Eintritt/Ausschluss) obliegt dem Vorstand des Vereins.
Ordentliche Mitglieder können werden:
Alle Angehörigen der Laufbahngruppe der Unteroffiziere
und Unteroffizieranwärter
Unteroffiziere der alliierten Streitkräfte
Beamte und Beamtenanwärter (mittlerer Dienst)
Angestellte in vergleichbarer Dienststellung
aller Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr in der Wilhelmsburg-Kaserne.
Außerordentliche Mitglieder können werden:
Unteroffiziere/Beamte/Angestellte der Bundeswehr im Ruhestand,
sonstige aktive Unteroffiziere/Beamte/Angestellte der Bundeswehr,
Unteroffiziere der Reserve,
Unteroffiziere alliierter Streitkräfte (aktive, der Reserve, im Ruhestand) von außerhalb der Wilhelmsburg-Kaserne,
Witwen/Witwer ehemaliger Mitglieder,
dem Verein nahestehende Personen
Angehörige ziviler Firmen, die in der WiBuKa ansässig sind.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Bei Anträgen von Personen nach § 4 (3) Buchstabe f) ist die Einwilligung des Aufsichtsführenden erforderlich. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft soll gleichzeitig eine Abbuchungsermächtigung für die Mitgliedsbeiträge erteilt werden.
Mitglieder erhalten eine Mitgliedskarte.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die ordentliche Mitgliedschaft endet
durch Versetzung zu einem Truppenteil oder Dienststelle außerhalb der Wilhelmsburgkaserne,
mit dem Ausscheiden aus der Bundeswehr,aufgrund eigener Erklärung/Kündigung,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung bei wichtigem Grund nach vorheriger Anhörung,
durch Tod des Mitgliedes,
durch den Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied sowohl unter seiner Dienstanschrift als auch unter seiner Privatanschrift nicht erreichbar ist und das Mitglied gleichzeitig ein Jahr seine Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet hat.
In den Fällen § 6 (1) Buchstaben a) und b) wird aus der ordentlichen Mitgliedschaft automatisch eine außerordentliche Mitgliedschaft.
Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch das Mitglied schriftlich zu erklären. Sie wird wirksam mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung beim Vorstand eingeht. Im Todesfall erlischt die Mitgliedschaft von selbst.
Die Absätze § 6 (1) Buchstaben c) – f) und § 6 (3) gelten für die außerordentlichen Mitglieder entsprechend.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden monatliche Beiträge erhoben. Die Höhe dieser nach Besoldungs- bzw. Vergütungsgruppen zu bemessenden Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Außerordentliche Mitglieder nach § 4 (3) Buchstabe e) entrichten einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Einheitsbetrag.
Beim Ausscheiden aus dem Verein besteht kein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen für zurückliegende Zeiträume oder aus dem Vermögen des Vereins.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der ordentlichen Mitglieder des Vereins, zu der die außerordentlichen Mitglieder als Gäste auf Beschluss des Vorstands eingeladen werden können. Sie ist das höchste Beschlussorgan des Vereines, in dem jedes ordentliche Mitglied eine Stimme zur Beschlussfassung hat. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorsitzenden zu berufen. Sie soll im ersten Halbjahr nach Ablauf des vorangegangenen Kalenderjahres stattfinden. Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden. Bei Vorlage wichtiger Gründe können außerordentliche Mitgliederversammlungen durch den Vorstand einberufen werden.
Zur Wahrung des Minderheitenrechts kann ein Drittel der ordentlichen Mitglieder den Vorsitzenden schriftlich zur Berufung einer Mitgliederversammlung beauftragen. Dabei müssen die Mitglieder den Zweck, die Gründe und ggf. Anträge zur Beschlussfassung schriftlich mitteilen.
Die Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zehn Arbeitstagen unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der dem Absendetag folgt. Der Aufsichtführende ist über den Termin der Mitgliederversammlung vorher zu unterrichten.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung,
Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des
Vorstandes,
Information über Ablehnung von Anträgen auf Aufnahme als Mitglied.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der
einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder in offener Form durch Handzeichen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung muss geheim (schriftlich) vorgenommen werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies verlangt.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind geheim durchzuführen. Solche Beschlüsse können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst werden.
Anträge zur Beschlussfassung, die der Vorstand stellt, sind den Mitgliedern in Schriftform mit vollständigem Wortlaut mit der Ladung zuzustellen. Anträge zur Beschlussfassung, die von den Mitgliedern gestellt werden, sind in ihrer Beschlussform mit vollständigem Wortlaut zu Protokoll zu geben, wenn sie beschlossen worden sind.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, es soll folgende Angaben enthalten:
Ort, Tag und Stunde der Versammlung,
Name des Wahlleiters und des Protokollführers,
Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder,
Feststellung über ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit,
Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Ladung der Mitglieder mitgeteilt wurde,Anträge zur Beschlussfassung; ggf. mit Begründung,
Art der Abstimmung,
Genaues Abstimmungsergebnis,
Bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, ob sie die Wahl annehmen,
Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers.
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung den Teilnehmern bekannt zu geben. Eine Ausfertigung erhält der Aufsichtführende.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet
deren Vermögen sowie die dem Verein überlassenen Räume und das Inventar.
Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer,
dem Mitgliederwart,
der erweiterten Vorstandschaft
Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Ihre Aufgabenverteilung wird in dem vom Vorstand erlassenen Geschäftsverteilungsplan geregelt.
Der Vorstand § 10 (2) Buchstaben a) – e) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, vom Tag der Wahl an gerechnet.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Die erweiterte Vorstandschaft wird nicht von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie wird durch den Vorstand ereignisorientiert berufen. Sie kann bis zu fünf ordentliche oder außerordentliche Mitglieder umfassen und hat bei Vorstandssitzungen kein Stimmrecht.
Für den Vorstand der Unteroffizierkameradschaft Wilhelmsburg-Kaserne e.V. sind ordentliche und außerordentliche Mitglieder wählbar. Es müssen jedoch immer mindestens drei Vorstandsmitglieder den Status eines ordentlichen Mitgliedes innehaben.
Das Außerordentliche Mitglied besitzt faktisch während der Zeit seiner Wahl in den Vorstand automatisch den Status eines Ordentlichen Mitgliedes. Der Status erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand oder bei Niederlegung seines Amtes.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach § 10 (2) Buchstaben d) – e) während der Amtsdauer aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit dem Aufsichtsführenden bestimmen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach § 10(2) a – c während der Amtsdauer aus, so kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für die restliche Amtsdauer ein neues Vorstandsmitglied wählen.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart vertreten den Verein nach außen, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Abwesenheit des Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
Der Vorstand ist vor allem zuständig für:
Förderung des kameradschaftlichen Zusammenlebens der Mitglieder,
Förderung der gesellschaftlichen Kontakte zwischen den Mitgliedern,
ihren Angehörigen und Gästen,
Durchführung von bildenden, geselligen und kameradschaftlichen
Veranstaltungen sowie die Kontaktpflege mit anderen Streitkräften und dem zivilen Bereich,
Übernahme, Verwaltung und Leitung der dem Verein überlassen
Räumlichkeiten sowie des gesamten Materials (Nachweisführung),
Unterstützung der Veranstalter bei dienstlichen Veranstaltungen,
Führung der Geschäftsbücher,
Wahrnehmung des Hausrechtes, soweit es an den Verein übertragen ist,
Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen,
Erstattung des Jahresberichtes mit Gewinn- und Verlustrechnung,
Durchführung der Mitgliederversammlung und Ausführung ihrer
Beschlüsse,
Festlegung der Kassenprüfer.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf der regulären Amtsdauer,
mit Abberufung durch die Mitgliederversammlung,
mit Verlust der Voraussetzungen der Wählbarkeit,
mit Niederlegung des Amtes,
bei Tod des Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand führt einmal im Quartal Sitzungen durch, die vom
Vorsitzenden einzuberufen sind. Die Ladungsfrist zu Vorstandssitzungen beträgt 2 Tage. Der Vorsitzende kann mündlich ohne Angabe der Tagesordnung zur Vorstandssitzung einladen. Der Aufsichtführende ist über den Zeitpunkt der Sitzungen rechtzeitig zu informieren und kann jederzeit an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. Nimmt er teil, übt er eine beratende Funktion aus, besitzt aber kein Stimmrecht.
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
Das Protokoll muss mindestens folgende Angaben enthalten:
Ort und Datum der Vorstandssitzung,
Teilnehmer,
Beschlüsse im Wortlaut und Angabe des Abstimmungsergebnisses,
Protokollführer.
Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Der Vorstand ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldungen zum Vereinsregister durch seine vertretungsberechtigten Mitglieder durchzuführen.
§ 11 Überschüsse, Geldspenden
Überschüsse aus dem Wirtschaftbetrieb sind ausschließlich für den Vereinszweck zu verwenden.
Geldspenden aus dem Vereinsvermögen sind nicht zulässig.
§ 12 Auflösung des Vereines
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst werden. Das Bar- und Sachvermögen fällt nach Begleichung der Verbindlichkeiten auf Beschluss der Mitgliederversammlung einer Nachfolgeorganisation oder Sozialeinrichtung der Bundeswehr zu.
§ 13 Änderung der Satzung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die aufgrund von Verfügungen des Registergerichtes notwendig sind, kann der Vorstand allein beschließen. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Satzung und etwaige Änderungen sind dem Aufsichtsführenden zur Kenntnis zu bringen.
§ 14 Vereinshaftung/Gesetzliche Haftungsbeschränkung
Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. Es gelten im Weiteren die Regelungen des§ 31 a und § 32 b BGB.
Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.03.2025 beschlossen und wird nach Eintragung in das Vereinsregister wirksam